Gemeinde Gaißach
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Öffnungszeiten: |
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Mo. - Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
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Im Rahmen des Sozialgesetzbuches hat jeder ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. In dieser werden ca. 90 % der Bundesbürger kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung Freiwillige Versicherung die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei, Mutterschutz, Minderung der Erwerbsfähigkeit Renten und Alter Altersrenten gewährt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Versicherten Hinterbliebene, Hilfen für, Rentnerkrankenversicherung sowie für ausländische Arbeitnehmer und deren im Heimatland verbliebene Familienangehörigen aufgrund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft sowie Sozialversicherungsabkommen. Siehe auch Selbstständige, soziale Sicherung für
§ 4 Sozialgesetzbuch I
Träger der Sozialversicherung sind
Die genannten Träger sind selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sich selbst verwalten und über die der Staat nur eine begrenzte Aufsicht ausübt. Durch die Selbstverwaltung wirken Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Willensbildung des Versicherungsträgers und beim Vollzug seiner Aufgaben mit.
Für die Zweige der Sozialversicherung sind Rechtsgrundlagen das Sozialgesetzbuch V, das Sozialgesetzbuch VI, das Sozialgesetzbuch VII, das Sozialgesetzbuch XI, das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das Künstlersozialversicherungsgesetz und das Sozialgesetzbuch III.
Sozialversicherungsträger; Rentenversicherungsträger
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Franz Pölt | 08041 8047-11 | 1 |