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Lebenspartnerschaftsname; Erklärung

Die Lebenspartner können als Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines Lebenspartners zum gemeinsamen Namen bestimmen.

Beschreibung

Die Lebenspartner können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Namen sie als Lebenspartnerschaftsnamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden.

Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann der Geburtsname eines Lebenspartners oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Lebenspartners bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Name, der sich im Zeitpunkt der Begründung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens, der nicht Geburtsname eines der Lebenspartner war, stünde auch dieser Name als Lebenspartnerschaftsname zur Verfügung. Begründet beispielsweise Lisa Wagner, geb. Huber mit Petra Meyer eine Lebenspartnerschaft, können die beiden entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Lebenspartnerschaftsnamen wählen.

Der Lebenspartner, dessen Name nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen wurde, kann dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Lebenspartnerschaftsstandesamt bzw. beim Lebenspartnerschaftsnotar oder beim Standesamt des Wohnortes erforderlich.

Der Lebenspartner, dessen Name Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen. Dazu ein Beispiel: Würden Peter Meyer und Ludwig Wagner, geb. Huber den gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen ''Huber'' wählen, würde auch Peter Meyer diesen Namen in der Lebenspartnerschaft führen. Will Peter Meyer seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich künftig ''Meyer-Huber'' oder ''Huber-Meyer'' nennen. Sein Lebenspartner würde ''Huber'' heißen. Wenn "Wagner" als gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname gewählt würde, könnte Peter Meyer sich "Meyer-Wagner" oder "Wagner-Meyer" nennen. Sein Lebenspartner würde "Wagner" heißen. Falls der Geburtsname des Lebenspartners ''Meyer'' zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt wird, könnte Ludwig Huber einen Begleitnamen führen und entweder seinen Geburtsnamen ''Huber'' oder den bis zur Begründung geführten früheren Namen ''Wagner'' dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen; er könnte sich dann für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: ''Meyer-Huber'', ''Huber-Meyer'', ''Meyer-Wagner'' oder ''Wagner-Meyer''.

Allerdings darf, wenn ein Begleitname geführt werden soll, kein ''Dreifach-Name'' entstehen: Ist der von den Lebenspartnern gemeinsam zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmte Name eines Lebenspartners schon ein Doppelname, darf der andere Lebenspartner seinen Namen nicht zusätzlich voranstellen oder anfügen. Will umgekehrt ein Lebenspartner, dessen mehrgliedriger Name nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen wurde, einen Begleitnamen führen, darf er nur einen der Namensbestandteile dieses Doppelnamens dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzufügen.

Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Bestimmen die Lebenspartner keinen gemeinsamen Namen, so behalten sie ihren zur Zeit der Begründung geführten Namen. In dem genannten Beispiel bleibt es also bei ''Peter Meyer'' und ''Ludwig Wagner", es sei denn, die Lebenspartner holen zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmung ihres Lebenspartnerschaftsnamens nach.

Ist ein Lebenspartner Ausländer, kann die Namensführung in der Lebenspartnerschaft völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Auskunft erteilt das Standesamt am Wohnort oder das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft angemeldet wird.

Voraussetzungen

Für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens ist Voraussetzung, dass eine wirksam begründete Lebenspartnerschaft besteht.

Fristen

keine

Kosten

Die Erklärung über die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird, ist gebührenfrei.

Werden diese Erklärungen nicht bei der Begründung, sondern erst später abgegeben, wird eine Gebühr von 25,00 Euro je Erklärung erhoben (abweichende Gebührenregelung bei Erklärungen über die Namensführung bei Notaren möglich).

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • ( Klage beim Amtsgericht )

Verwandte Leistungen


Stand: 24.08.2016

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


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Franz Pölt 08041 8047-11 
 

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