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Straßenbenutzung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für eine Veranstaltung

In der heutigen "Freizeitgesellschaft" wird der Straßenraum in vielfältiger Weise auch zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Der Verordnungsgeber bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt. Erlaubnisse erteilen neben den Gemeinden auch die Landratsämter, kreisfreien Städte oder die Großen Kreisstädte.

Beschreibung

In unserer Freizeitgesellschaft nimmt der Wunsch Einzelner oder von Gruppen, im Rahmen von Veranstaltungen auch den Straßenraum zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit zu nutzen, mehr und mehr zu. Zu den Nutzungswünschen zählen neben reinen Freizeitveranstaltungen wie Inline-Skaten, Radrennen, radtouristischen Veranstaltungen, motorsportlichen Veranstaltungen (Ralleys), Volkwanderungen und -läufen, Umzügen (auch im Fasching) auch solche überwiegend religiösen oder der Brauchtumspflege dienenden Inhaltes wie z.B. Prozessionen.

Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine in der Baulast einer Gemeinde stehende Straße handelt) kann die Gemeinde, die Große Kreisstadt, die Kreisfreie Stadt oder das Landratsamt Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben. Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Erlaubnis zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um:

  • Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten)
  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
  • Rennen mit Kraftfahrzeugen
  • Ralley-Sonderprüfungen
  • Oldtimer-Veranstaltungen
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen
  • Volksradfahren
  • Staffelläufe
  • Volkswandern
  • Umzüge
  • Straßenfeste
  • Traditionsveranstaltungen
  • Märkte

Die Straßenverkehrsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidsform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen durch das Verbot der Verwendung von Einweggeschirren und -materialien (z. B. Plastikteller, -becher, -bestecke oder Getränkedosen).

Kosten

Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro.

Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für Sicherungspersonal, Verkehrsbeschilderung, Ausschilderung von Umleitungsstrecken zu. Eine generelle Aussage zu deren Höhe ist im Voraus nicht möglich.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwandte Leistungen


Stand: 12.04.2017

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Franz Danner 08041 8047-12 
 

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