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Lotterien und Ausspielungen; Genehmigung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Bayern eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung durchführen wollen.

Beschreibung

Eine Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

Eine Ausspielung (= Verlosung) unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass anstelle eines Geldgewinns Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn die Summe der Entgelte für Lose den Betrag von 40.000 Euro nicht überschreitet (§ 18 Nr. 1 GlüStV). Diese Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung durch die Regierung oder die Gemeinde genehmigt werden.

Erlaubnisbehörden für kleine Lotterien sind

  • die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft für alle Veranstaltungen, die sich nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  • die Regierungen für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit die Gemeinde nicht zuständig ist (die Lotterie erstreckt sich über das Gemeindegebiet hinaus oder die Summe der Entgelte liegt über 40.000 Euro),
  • die Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien in der Form des Gewinnsparens und für Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

Es ist empfehlenswert, zunächst bei der zuständigen Behörde (Regierung oder Gemeinde) zu erfragen, ob eine Erlaubnis für das Veranstalten einer kleinen Lotterie notwendig ist oder die Lotterie bereits als allgemein erlaubt gilt. Ist dies nicht der Fall, dann ist Einreichung eines formlosen Antrags und der unter "Erforderliche Unterlagen" angezeigten Unterlagen notwendig.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis für eine kleine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn

  • die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
  • der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung Zwecken zugute kommt, die nach den Steuergesetzen als steuerbegünstigt gelten. Dies ist in der Regel bei mildtätigen, kulturellen Zwecken und für Zwecke der Jugendförderung der Fall.
  • der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Es sollen mindestens 25 % des Spielkapitals (= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen. Auf mindestens 1 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen. Mindestens 25 % des Spielkapitals sollen als voraussichtlicher Reinertrag für gemeinnützige Zwecke verbleiben.
  • der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

Kosten

Die Gebühr für die Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung beträgt bei einem Spielkapital bis zu 30 Millionen Euro 1 v. T. des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro.

Formulare

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung


Stand: 21.02.2017

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Martina Scheck 08041 8047-10 
Franz Pölt 08041 8047-11 
 

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