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Rafting; Anzeige und schifffahrtsrechtliche Genehmigung

Jede gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Tour muss angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen. Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.

Beschreibung

Die gewerbsmäßige Bootsvermietung zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte (Boote mit einer Länge bis 9,20 m) bedarf regelmäßig einer Schifffahrtsgenehmigung, wenn die Anbieter bzw. Veranstalter (auch die überörtlich agierenden Unternehmer) im Wesentlichen immer zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer bzw. einen oder mehrere bestimmte Gewässerabschnitte einwirken werden. Nur wenn ein Bezug zu einem Gewässer gänzlich fehlt, dürfte eine solche nicht erforderlich sein. Es muss dann dem Mieter obliegen, das Fahrzeug beim Vermieter abzuholen und zu diesem zurückzubringen. Zudem muss es dem Mieter dabei auch freistehen, welches Gewässer er nutzt. 

Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) schifffahrtsrechtlich genehmigt werden. 

Darüber hinaus müssen gewerblich organisierte, öffentliche Rafting-Touren mit Booten bis max. 9,20 m Länge bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen.

Hält die Gemeinde nach Prüfung der Anzeige für Boote bis 9,20 m Länge eine Regelung für erforderlich, so leitet sie die Anzeige an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiter. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder zum Schutz vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft.

Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag und die Anzeige insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.

Voraussetzungen

Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Tourteilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.

Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.

Im Übrigen wird auf die Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser  nach §§ 51, 52 Schifffahrtsordnung (SchO) bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen.

Fristen

Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Durchführung der Tour erfolgen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Touren genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

Kosten

Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwandte Leistungen


Stand: 12.05.2017

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Christina Frühholz 08041 8047-15 
Martina Scheck 08041 8047-10 
 

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