Gemeinde Gaißach
Bahnhofstr. 8, 83674 Gaißach
Tel. 08041 / 8047-10
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Öffnungszeiten: |
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Mo. - Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mo. | 13.00 - 18.00 Uhr |
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Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013, trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 2 Satz 1 ZwEWG ermächtigt die Gemeinden mit Wohnraummangel, durch Satzung festzulegen, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit einer Genehmigung zulässig sein soll.
Ob im Gemeindegebiet tatsächlich ein Wohnraummangel herrscht und diesem nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilen die Gemeinden selbst.
Nach Art. 2 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn Wohnraum für überwiegend gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, wenn Wohnungen länger als drei Monate leer stehen oder wenn sie abgerissen werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes vom 22. März 2013 wurde auch die nicht nur vorübergehende hotelähnliche Nutzung oder Vermietung als Ferienwohnung als ein Fall der Zweckentfremdung aufgenommen. Gleichzeitig wurde das bis zum 30. Juni 2013 befristete Gesetz um vier Jahre, bis zum 30. Juni 2017, verlängert.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Franz Danner | 08041 8047-12 | 4 |