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Zweckentfremdung von Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung

Wohnraum darf in bestimmten Gemeinden nur mit behördlicher Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

Beschreibung

Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013, trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 2 Satz 1 ZwEWG ermächtigt die Gemeinden mit Wohnraummangel, durch Satzung festzulegen, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit einer Genehmigung zulässig sein soll.

Ob im Gemeindegebiet tatsächlich ein Wohnraummangel herrscht und diesem nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilen die Gemeinden selbst.

Nach Art. 2 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn Wohnraum für überwiegend gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, wenn Wohnungen länger als drei Monate leer stehen oder wenn sie abgerissen werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes vom 22. März 2013 wurde auch die nicht nur vorübergehende hotelähnliche Nutzung oder Vermietung als Ferienwohnung als ein Fall der Zweckentfremdung aufgenommen. Gleichzeitig wurde das bis zum 30. Juni 2013 befristete Gesetz um vier Jahre, bis zum 30. Juni 2017, verlängert.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung kann nach Art. 3 Satz 1 ZwEWG grundsätzlich nur erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Belange oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Ausnahmsweise kann eine Zweckentfremdung auch dann genehmigt werden, wenn für den Verlust an Wohnraum ein Ausgleich in Form von Ersatzwohnraum oder durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfolgt.

Kosten

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde für den Vollzug des ZwEWG Verwaltungskosten zu erheben. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist eine Kostensatzung erforderlich.

Formulare

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung


Stand: 09.12.2016

Redaktionell verantwortlich: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Franz Danner 08041 8047-12 
 

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