Gemeinde Gaißach
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Öffnungszeiten: |
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Mo. - Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mo. | 13.00 - 18.00 Uhr |
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Die Gemeinden erheben einmalige oder wiederkehrende Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen.
Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge nur in den übrigen Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an; sie sind insofern nachrangig.
Straßenausbaubeiträge fallen nicht für Maßnahmen an, die nur den Straßenunterhalt betreffen; diese sind aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren. Die Grenze zwischen beitragspflichtiger Verbesserung oder Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung lässt sich nicht schematisch, sondern nur für jede Maßnahme gesondert ziehen.
Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Sie setzen in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen kann, so dass sich globale Aussagen nur bedingt treffen lassen. Eine Bewertung von Beitragsbescheiden erfordert in jedem Fall die Kenntnis des einschlägigen Ortsrechts, das bei der Gemeinde eingesehen werden kann.
Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheids abzurechnen und zu erheben. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 09.11.2016 – 6 B 15.2732).
Seit dem 01.04.2016 haben die Gemeinden ein Wahlrecht, ob sie einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben (vgl. Art. 5b Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG).
Straßenausbaubeiträge dürfen seit dem 01.04.2014 grundsätzlich nur noch innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach dem Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die Vorteilslage ist dann gegeben, wenn die zu sanierende Ortsstraße "insgesamt betriebsfertig", d. h. technisch endgültig fertiggestellt ist.
Straßenausbaubeiträge können, ähnlich wie Erschließungsbeiträge, eine empfindliche Höhe erreichen.
Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen. In ihrer Satzung kann die Gemeinde weiter gehende Möglichkeiten der Ratenzahlung und Verrentung vorsehen.
Die Ausbaubeitragspflicht entsteht automatisch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (v.a. technische Vollendung der Baumaßnahme, wirksame Satzung, Vorliegen aller Rechnungen) erfüllt sind. Den Gemeinden kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahme ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so dass Anregungen für möglicherweise kostengünstigere Alternativen möglichst vor der Durchführung der Maßnahme bei der Gemeinde eingebracht werden sollten.
Wenn Sie mit einem Ausbaubeitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Franz Danner | 08041 8047-12 | 4 |